NOVUS Objekteinrichtung GmbH & Co. KG
Kaltenbronner Weg 6 | D-98646 Hildburghausen
Tel. +49 (0) 3685 40113-0 | Fax +49 (0) 3685 40113-29

 

I.     Geltungsbereich

1. Für alle Angebote und Aufträge gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Mündliche Nebenabredungen, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

II.     Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

III.     Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen.

3. Unsere Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und ohne Montage, sofern die Montage nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Aufträgen oder speziellen Sonderanfertigungen kann von uns eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes nach Erhalt der Auftragsbestätigung gefordert werden; darüber hinaus u. U. auch eine Gesamt-Vorauszahlung.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Sollte uns ein höherer Verzugsschaden entstehen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IV.     Lieferzeit

1. Fristen, die in Angeboten und in Auftragsbestätigungen genannt werden, sind annähernde Angaben und damit unverbindlich, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Lieferfristen bezeichnet wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

V.     Gefahrübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

VI.     Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterveräußert wurde.

3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII.     Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für unsere Produkte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, gerechnet ab Gefahrübergang. Hiervon ausgeschlossen sind Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitlichen Verschleiß unterliegen.

2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Andernfalls ist diese Mängelrüge ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung schriftlich zu rügen.

3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die wir zu vertreten haben, fehl, so ist der Besteller berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.

5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

VIII.     Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.